Winterdienst in Lage

Heute mal etwas aus der Rubrik Bürgerinformation.

Wer sich angesichts der in den letzten paar Tagen angefallenen Schneemassen gefragt hat, wer eigentlich dafür zuständig ist, das flauschige Zeug von Fahrbahnen und / oder Gehwegen wegzuräumen, der sollte mal einen Blick in die Straßenreinigungssatzung der Stadt Lage (Stand: 17.12.2009) werfen. Hier wird festgelegt, wer wie bis wann und weshalb was wegschaufeln muss.

Der §4 beschäftigt sich dabei mit der Winterwartung.

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

und weiter heißt es dort

(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

In der Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung sind alle Lagenser Straßen aufgeführt, und zu jeder Straße wird angegeben, in welche Reinigungsklasse sie fällt. Abhängig davon ist nämlich geregelt, wer (Stadt oder Anlieger) für Fahrbahn- und Gehwegreinigung zuständig ist. In der Anlage 1 werden diese Reinigungsklassen definiert.

Die meisten Straßen haben die Kombination S3 (Sommer) / W3 (Winter). Das bedeutet, im Sommer ist der Anlieger für die Reinigung des Gehwegs und der Fahrbahn jeweils zum 15. und zum Ende eines Kalendermonats zuständig. Im Winter obliegt die Räumpflicht der Gehwege den Anliegern, die Fahrbahnen räumt die Stadt.

Auch die Beseitigung von Eiszapfen, die beispielsweise von überstehenden Dachrinnen herunter hängen, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Grundstücksbesitzer. Die Gefahr, die von herabfallenden großen Eis-Speeren ausgeht, sollte nicht unterschätzt werden.

Und wer jetzt noch wissen will, was der ganze Spaß kostet, der kann einen Blick in die Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung werfen.

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