Beim Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches bin ich auf den § 961 gestoßen, den ich euch nicht vorenthalten möchte …
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Ist doch schön, das in Deutschland wirklich ALLES irgendwie geregelt ist.
Wer mag, kann sich auch die folgenden 3 Paragraphen durchlesen …