Flotte Bienen

Beim Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches bin ich auf den § 961 gestoßen, den ich euch nicht vorenthalten möchte …

§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

Ist doch schön, das in Deutschland wirklich ALLES irgendwie geregelt ist.

Wer mag, kann sich auch die folgenden 3 Paragraphen durchlesen …

Dieser Beitrag wurde unter Belangloses abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.