Winterreifenpflicht? Und überhaupt …

Im Bundesgesetzblatt 2010 Teil I Nr. 60 vom 03.12.2010 auf Seite 1737 und 1738 wird die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung veröffentlicht. Quelle

Dort wird der § 2 Abs. 3a StVO geändert.

Die alte Version lautet

Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

Die neue Version soll diese sein

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Soviel zum Beamten-Deutsch.

Stutzen wir das doch mal etwas zusammen.

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG […] beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen).

Der Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG befasst sich mit Anforderungen für Reifen. Wer online nach dem gesamten Machwerk sucht, findet es u.U. hier. Die extra angegebene letzte Änderung dieser Richtlinie durch eine andere Richtlinie bringt nur wenig Neues und verwirrt nur. Vollständigkeitshalber hier noch ein Link zu eben jener Richtlinie 2005/11/EG.

M+S Reifen werden dabei in der Anlage II unter Punkt 2.2 beschrieben als

Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.

Hmm, schön allgemein gehalten.

Das M+S Symbol auf Reifen bedeutet im Übrigen keinesfalls, dass es sich um wintertaugliche Reifen handelt. Es gibt auch Hersteller, die ihre Sommerreifen mit diesem Symbol bedrucken. Eine Definition für den M+S Schriftzug gibt es nämlich nicht.
Vergleiche dazu auch den Wikipedia-Eintrag zu Autoreifen.

Unterm Strich ist es also (finanziell und Flensburg-Punkte-technisch) besser für mich, mit als M+S gekennzeichneten Reifen zu fahren, die die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht unterschreiten und von der Gummimischung her schon beinhart sind, als auf winterlichen Straßen mit neuen, nicht zulässigen Sommerreifen und 6 mm Profil unterwegs zu sein.

Wenn der Gesetzgeber es gewollt hätte, dann hätte er ja auch explizit den Begriff Winterreifen in die neue Version der StVO aufnehmen können. Und um noch einen Schritt weiter zu gehen, hätte man für Winterreifen sogar noch eine bessere Mindestprofiltiefe von 3-4 mm festlegen können. Oder man hätte sogar ein international anerkanntes und genormtes Symbol verwenden können.

Aber nein, lieber einen schön undurchschaubaren Text ins Gesetz schreiben, der mal so und mal so ausgelegt werden wird. Die nicht ausgelasteten Deutschen Verkehrsgerichte wird’s freuen.

Hals und Beinbruch allen winterlichen Straßenverkehrsteilnehmern!

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